OLG Naumburg: Bei einer Nachfrage nach 11 Monaten ist der VN erneut vom VR zu belehren (mit MPR-Anmerkung)

OLG Naumburg, Urteil vom 17.03.2011, 4 U 49/10
LEITSATZ:

Eine erneute Belehrung über die Folgen einer Weigerung des VN, weitere Fragen zu beantworten, kann dann erforderlich sein, wenn zwischen schriftlicher Belehrung im Sachschadenformular und späterer mündlicher Befragung durch einen Versicherungsagenten elf Monate liegen.

MPR-ANMERUNG:

Eine wiederholte Belehrung ist grundsätzlich nicht erfoderlich. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann es aber gebieten, dass der Versicherer aufgrund besonderer Umstände eine bereits abgegebene Belehrung zu wiederholen.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Appellfunktion der vorangegangen Velehrung noch fortwirkt. Der BGH hat eine erneute Belehrung bereits bei vier Monaten in Erwägung gezogen. Das OLG Oldenburg verlangt bei Nachfrageb stets eine erneute Belehrung (Mindermeinung).

In diesem Fall waren elf Monate aus der Sicht des Senats allein nicht ausreichend. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der VN die rechtliche Tragweite seiner Weigerung wohl nicht erkannte und die (erste) schriftliche Belehrung optisch nicht hervorgehoben wurde. Insofern könnte es an der notwendigen Warnfunktion gefehlt haben.

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