LG Duisburg: Annahme einer Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk nach den AUB 2000; Maßgeblichkeit der Dreijahresfrist

LG Duisburg, Urteil vom 13.05.2011 – 10 O 61/10
  1. Von einer Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk nach den AUB 2000 kann nur dann ausgegangen werden, wenn als Unfallfolge zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Funktionsunfähigkeit des oberen und unteren Sprunggelenks eingetreten oder vorhersehbar ist.
  2. Gemäß Ziffer 9.4 AUB 2000 besteht für die Parteien nur bis zu 3 Jahre nach dem Unfall die Möglichkeit, den Grad der Invalidität erneut ärztlich bemessen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass der entsprechenden Feststellung der Invalidität auch dann, wenn sie erst später durch das Gericht getroffen wird, keine Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde gelegt werden dürfen, die innerhalb der dreijährigen Frist noch nicht erkennbar waren.
Marc Melzer Rechtsanwalt beim Arbeitsunfall • Sozialrecht Paderborn • MPK Rechtsanwälte • Fachanwalt • Fachanwälte • Kanzlei • Fachkanzlei

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