LG Köln: Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung, ärztliche Feststellung der Invalidität, Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

LG Köln, Urteil vom 29.10.2012 – 26 O 301/11
  1. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung scheidet aus, wenn die eingetretene Invalidität nicht gemäß den Versicherungsbedingungen spätestens 24 Monate nach dem Unfalltag ärztlich festgestellt und schriftlich dokumentiert sowie geltend gemacht wird. An die erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, es bedarf aber der Feststellung eines konkreten und unfallbedingten Dauerschadens. Insofern ist eine festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit einer Invalidität gleichzusetzen.(Rn.17)(Rn.18)(Rn.19)
  2. Die wahrheitswidrige Beantwortung der in der Unfallanzeige aufgeführten Fragen nach Vorschädigungen und Vorerkrankungen führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Insoweit darf sich der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen auch nicht im Wege einer wertenden Auswahl auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken.(Rn.22)(Rn.23)
  3. Bei einer vorsätzlichen, aber folgenlosen Obliegenheitsverletzung tritt eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Obliegenheitsverstoß generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft, was bei einem bewussten Verschweigen von Arztbehandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten zu bejahen ist.(Rn.25)(Rn.27)
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