OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2011 – I-20 U 96/10, 20 U 96/10
Der in Unfallversicherungsbedingungen enthaltene Ausschlusstatbestand, wonach „Gesundheitsschäden durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ nicht versichert sind, gilt zwar nicht für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Deshalb sind krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.(Rn.4)(Rn.6)(Rn.8) Jedoch greift die Ausschlussklausel im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußert, weil es sich hierbei um eine rein psychische Reaktion auf den Unfall als belastendes Ereignis und nicht um die Folge erlittener organischer Schädigungen handelt.(Rn.10)