LG Wiesbaden, Urteil vom 18. 9. 2013 – 10 O 8/13
- Der Risikoausschluss für „vergleichbare Spekulationsgeschäfte” in Allgemeinen RechtsschutzversBedingungen ist intransparent.
- Mit der Formulierung „vergleichbare Spekulationsgeschäfte” kann der durchschnittliche VN, selbst wenn ihm z.B. die gesetzliche Regelung zum Spiel und der Wette gemäß § 762 BGB bekannt ist, nicht erkennen, was damit letztlich gemeint war und inwiefern eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds den Charakter eines Spekulationsgeschäftes entspricht, der bei Spiel- oder Wettverträgen, sowie Terminsgeschäften vorherrschend sein soll.