LG Itzehoe, Urteil vom 04.06.2013 – 1 S 59/12
- Zustände, die sich – wie ein nicht altersgerecht verengter Rückenmarkkanal – nicht mehr im Rahmen der medizinischen Norm bewegen und zu einer Disposition für Gesundheitsstörungen führen, sind als Gebrechen anzusehen, die eine mitwirkende Ursache i.S.v. Nr. 3 AUB 2010 darstellen können.(Rn.10)
- Der Umstand, dass der Versicherte bis zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kenntnis von der besonderen Verengung des Rückenmarkkanals hatte und hierdurch bis zu dem Unfall nicht beeinträchtigt worden war, spricht nicht gegen die Annahme eines Gebrechens. Denn für die Beurteilung, ob eine Krankheit bzw. ein Gebrechen vorliegt, gilt der objektive Krankheitsbegriff.(Rn.12)