LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER
- Die Schule ist nach den Vorschriften des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes zuständig, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülern zu gewährleisten.
- Der Sozialhilfeträger hat dann nicht die Kosten für einen Integrationshelfer zu übernehmen, wenn dessen Tätigkeit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen ist.