OLG Zweibrücken: Schadensersatzanspruch wegen minderwertiger Brustimplantate: Haftung des TÜV wegen Zertifizierung der fehlerhaften Silikonimplantate einer französischen Firma

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014 – 4 U 66/13

Der „TÜV Rheinland“ als sog. Benannte Stelle im Sinne des europäisch harmonisierten Medizinprodukterechts ist durch minderwertige Silikon-Brustimplantate des französischen Herstellers „Poly Implant Prothèse“ (Fa. PIP) geschädigten Frauen nach deutschem Recht weder vertraglich noch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet.(Rn.22)

Der privatrechtliche Dienstleistungs- oder Gutachtervertrag zwischen dem TÜV Rheinland und der die fehlerhaften Brustimplantate produzierenden Firma entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der betroffenen Geschädigten.(Rn.33)

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