OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2013 – 5 U 1528/12
- Für eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende, allerdings nicht alternativlose Materialwahl zur Refixierung von Fußknochen haftet der Arzt ebenso wenig wie für den Bruch eines Kirschnerdrahtes und die unterbliebene sofortige Entfernung des abgebrochenen Drahtteils, wenn dafür keine akute Indikation bestand.(Rn.14)
- Hat der gerichtliche Sachverständige die Feststellungen und Schlussfolgerungen eines vorprozessual eingeholten MDK-Gutachtens überzeugend entkräftet, ist es nicht erforderlich ein weiteres Gutachten einzuholen. Für die daneben beantragte mündliche Anhörung des MDK-Gutachters fehlt eine gesetzliche Grundlage, da er weder gerichtlich bestellter Sachverständiger noch sachverständiger Zeuge ist.(Rn.11)