OLG Schleswig, Urteil vom 08.10.2013 – 11 U 16/13
- Bei den Zuwegungen vom Parkplatz zum Eingang einer Klinik geht die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen.(Rn.19)
- Allerdings hieße es die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Klinikbetreibers überspannen, wollte man auf diesen Zuwegungen im Hinblick auf herbstlichen Laubanfall ein annähernd ein- bis zweistündiges Reinigungsintervall verlangen. Dies lässt sich bei einem großen Klinikgelände nicht mit zumutbarem organisatorischen und personellen Aufwand umsetzen.(Rn.24)