BGH, Urteil vom 12.3.2014 – IV ZR 295/13
- Schließt der Versicherer mit dem VN neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der VN die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zuzahlen hat, soisteine Regelung inAGB über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem.§ 307Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
- Nach § 8 Abs. 2 S.1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einerdeutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Fall eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.