OLG Dresden: Darlegung- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei Ausübung mehrerer Berufe; Zeugenbeweis durch Benennung eines Steuerberaters

OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2013 – 7 U 1220/12

Wenn der Versicherungsnehmer in der Berufsunfähigkeitsversicherung mehrere Berufe parallel ausübt (hier: Tätigkeiten als selbstständiger Boden- und Parkettleger sowie als gewerblicher Vermieter und Verpächter) muss er zur Darlegung einer eingetretenen Berufsunfähigkeit die konkrete Ausgestaltung dieser Berufe nachvollziehbar darstellen und dartun, dass ihm seine gesundheitliche Beeinträchtigung keine Betätigungsmöglichkeiten in diesen Berufen lässt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen kann, die die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (Anschluss BGH, 12. Juni 1996, IV ZR 118/95, NJW-RR 1996, 1304).(Rn.30)

Es spricht für die Annahme mehrerer Berufen, wenn der Versicherungsnehmer aus seiner handwerklichen Unternehmertätigkeit fast gleich hohe Einnahmen wie aus seiner gewerblichen Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) erzielt. Dem kann nicht durch Zeugenbeweis dahin begegnet werden, den Steuerberater des Versicherungsnehmers zu vernehmen. Damit kann die konkrete berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers nicht bewiesen werden, wenn dieser keine konkrete Tätigkeitsbeschreibung vorgetragen hat. Hinsichtlich des Zeugnisses des Steuerberaters liegt dann ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Der Zeuge mag „über die Einkünfte des Klägers“ berichten können. Sinn und Zweck des Zeugenbeweises ist aber nicht die Ermittlung erst einlassungsfähiger Tatsachen, sondern der Nachweis bereits ausreichend konkret behaupteter Tatsachen.(Rn.34)

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