OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2014 – 5 U 1535/13
Hat der Zahnarzt bei der Implantatverankerung davon abgesehen, das zugeführte Knochenersatzmaterial mit Eigenblut zu durchtränken und körpereigene Knochenspäne beizugeben, liegt darin kein grober Behandlungsfehler.
Fragt ein Patient mit Migrationshintergrund beim Aufklärungsgespräch mehrmals in einer Weise nach, dass die weitere Reaktion auf die Erläuterungen des Zahnarztes diesem den Eindruck vermitteln durfte, nunmehr habe der Patient alles verstanden, ist ein möglicherweise gleichwohl verbliebenes Aufklärungsdefizit vom Zahnarzt nicht verschuldet und daher auch nicht haftungsbegründend.