OLG Köln: Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2014 – 5 U 86/13
  1. Der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist rechtsmissbräüchlich und unbeachtlich, wenn er erfolgt, nachdem zu den angekündigten Fragen zunächst ein schriftliches Ergänzungsgutachten eingeholt wird, das die Fragen erschöpfend beantwortet, dazu und zurechtlich unerheblichen Fragen zunächst weitere schriftliche Ergänzung beantragt wird, das Gericht hierauf mit einem ablehnenden, konkret begründeten Beschluss eingeht und so dann der Antrag aufmündliche Anhörung gestellt wird, ohne konkreten weiteren Fragebedarf geltend zu machen.
  2. Eine wegen unzureichender Diagnostik vorwerfbare Behandlungsverzögerung eines Kieferbruchs kann ein geringes Schmerzensgeld von 500 Euro rechtfertigen.
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