LG Aachen, Urteil vom 14.03.2014 – 9 O 48/12
Beheizt der VN ein ungenutzt leerstehendes Objekt nicht, führt keine regelmäßigen Kontrollen durch und entleert auch die Wassleitungen nicht vollständig, so hat er einen infolgedessen eingetretenen Frostschaden grob fahrlässig i. S. d. § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt und zudem vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschrift grob fahrässig verletzt. In einem solchen Fall rechtferigt die Schwere des Verschuldens des VN, die Versicherungsleistung vollständig zu kürzen.