OLG Köln: Beweismaß beim Regress des SVT

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10

Erleidet der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall erhebliche Kopf- und Gesichtsverletzungen, gilt für die Frage, ob sie bei dem Unfall auch eine HWS-Verletzung mit depressiver Reaktion erlitten hat, das Beweismaß des § 287 ZPO; zudem reicht insoweit eine Mitursachlichkeit aus.

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