LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2013 – 9 S 72/12
Die Klausel in einer Ratenschutzversicherung (Restschuldversicherung), wonach der Versicherer nicht leistet, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen (zum Beispiel Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht, ist wirksam. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.(Rn.9)