Anfechtung nach 10 Jahren? – VK 2016, 15

Die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG (Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG nach Ab-lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nach Halbsatz 2 jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Nach Satz 2 be-läuft sich die Frist auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige-pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Fraglich ist, ob § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG auch auf Satz 2 übertragbar ist, d.h. ob sich der VR auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren auf eine vorsätzliche oder arglistige Verletzung der Anzeigepflicht be-rufen kann, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Dies hätte zur Folge, dass eine Anfechtung auch noch nach Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren seit Abgabe der Willenserklärung (§ 124 Abs. 3 BGB) auf Annahme des Versicherungsvertrages möglich wäre. Dabei kommt es auf die Kenntnis vom Anfech-tungsgrund und auf die Einhaltung der Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) nicht an.

Nach Langheid soll der arglistig Täuschende keine Rücksichtnahme verdienen (Langheid/Römer, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2014, § 21 Rn. 43). Auch nach Looschelders soll die Anfechtung noch wirksam erklärt werden können (Looschelders/Pohlmann, TK-VVG, 2. Auflage, § 21 VVG Rn. 2). Dem hat sich OLG Stuttgart ange-schlossen und ausgeführt, dass die Einschränkung der Ausschlussfrist erst recht im Falle einer arglistigen Täuschung gelten müsse (OLG Stuttgart vom 23.06.2014 – 7 U 51/14).

Ausweislich des Wortlauts, der systematischen Stellung von § 21 VVG und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ist diese Ansicht abzulehnen:

  • Ausgehend vom Wortlaut verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, wenn der Versiche-rungsfall vorher eingetreten ist. Die bloße Behauptung des VN reicht insoweit ersichtlich nicht aus, d.h. ggf. muss der Versicherer den Eintritt vor Ablauf der Frist beweisen oder unstreitig stellen, will er vermeiden, dass seine Rechte erlöschen, und zwar die aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG. Denn diese Frist bezieht sich auf die Frist von fünf Jahren für die allein von § 21 VVG behandelten Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG. Wenn § 22 VVG anordnet, dass die Rechte des Versicherers wegen arglistiger Täuschung unbe-rührt bleiben, sagt allein das eigentlich alles.
  • Es bestehen auch keine Wertungswidersprüche, im Gegenteil. Im Falle einer arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht wird das Erlöschen der Rechte aus § 19 VVG auf zehn Jah-re verlängert. Es wird also ein Gleichlauf mit der 10-Jahresfrist geschaffen wie sie bei der Anfechtung gilt. Die Frist ist erkennbar an § 124 Abs. 3 BGB ausgerichtet (Knappmann, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 14 Rn. 90). Dadurch soll vermieden werden, dass die Meldung eines Versicherungsfalls bis nach Ablauf der (kürzeren) Ausschlussfrist verzögert wird, sich also der Böswillige über die zeitliche Grenze schleppt und der Versicherer deswegen seine Rechte nicht mehr geltend machen kann (BT-Drucks. 16/5862, S. 99).
  • Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst für den Gleichlauf mit der Frist des § 124 Abs. 3 BGB entschieden. Wörtlich heißt es, dass die vorgeschlagene Bestimmung hinsichtlich der Arglist der Regelung des § 124 Abs. 3 BGB für die Anfechtung wegen arglistiger Täu-schung entsprechen soll. Die zunächst von der Reformkommission vorgeschlagene unbe-fristete Beibehaltung des Rücktrittsrechts ging dem Gesetzgeber – auch bei Arglist – aus-drücklich zu weit (BT-Drucks. 16/3945, Seite 67).


Daher ist die von Amts wegen zu beachtenden Frist von zehn Jahren auch bei Arglist ab-solut (so auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 21 VVG Rn. 45; Bruck/Möller/Rolfs § 21 Rn. 49; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, Rn. 222; FA-Komm-VersR/Pilz/Gramse, § 21 VVG Rn 42; Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2015, § 21 VVG Rn. 23).

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Hinweis:

Der BGH hat sich mit Urteil vom 25.11.2015 (IV ZR 277/14) mit nahezu denselben Überlegungen der o.g. Ansicht angeschlossen und entschieden:

„Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.“

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