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Anwalt nach einem Geburtsscahden

Wenn Ärzte bei der Geburt pfuschen

Die Geburt des eigenen Kindes ist zurecht der schönste Moment für die Eltern. Wenn die Ärzte bei der Geburt pfuschen, kann es sich für Mutter und Vater jedoch zu einem langen Kampf um Gerechtigkeit und Geld entwicklen. Denn wenn Ärzte bei der Geburt einen Fehler begehen, sind die Folgen oftmals unermesslich. Das Kind benötigt z.B. nach einer Sauerstoffunterversorgung (hypoxischer Hirnschaden) ein Leben lang Hilfe und Unterstützung. Das Leben der Eltern, der Geschwister, der gesamten Familie wird auf eine harte Probe gestellt.

Die unendliche Liebe für das Kind macht zwar vieles möglich. Jedoch: Es entstehen Kosten, die von der Krankenkasse nicht vollständig übernommen werden. Auch die Pflegeversicherung übernimmt nicht alle Kosten.  Der Pflegemehrbedarf muss finanziell entschädigt werden, auch der Haushaltsführungsschaden. Die Ärzte, das Krankenhaus und deren Versicherungen müssen diese Kosten übernehmen. Aber: Sie zahlen nicht freiwillig. Deshalb ist es leider oftmals nach einem Geburtsschaden erforderlich, eine Klage beim Landgericht einzureichen. Die Klage umfasst nicht nur Schmerzensgeld. Nein, auch alle anderen Kosten, wie z.B. Fahrtkosten oder Therapiekosten, die die Krankenversicherung nicht übernimmt.

Wir kennen Ihre Sorgen und Nöte. 

Wir sind Ihr Anwalt in dieser belastenden Situation. Die Versicherungen versuchen Sie zu zermürben und zu einem schlechten Vergleich zu drängen. Nach einem Geburtsschaden ist der Abschluss eines Vergleichs nur in seltenen Fällen sinnvoll. Vielmehr muss die Klage durchgezogen werden. Das dauert – leider. Aber keine Sorge: Wir sind für Ihr Kind und für Sie da.

Wir stehen an Ihrer Seite und unterstützen Sie. Ihr Spezialist für Arzthaftungsrecht. Wir sind Ihr Fachanwalt für Medizinrecht und nehmen  die rechtlichen Interessen Ihres Kindes wahr. Aus Paderborn für ganz Deutschland.

Anwalt Penteridis ist ein Spezialist im Gesundheitsrecht. Er kennt sich besonders gut aus, wenn medizinische Gutachten ausgewertet werden. Er unterrrichtet hierzu andere Anwälte. Anwalt Melzer ist ebenfalls ein Spezialist für Arzthaftungsrecht. 

Die Wirtschaftswoche hat festgestellt: Wir sind eine TOP-Kanzlei für Medizinrecht auf Patientenseite (2019, 2021 und 2022).

Unsere Erfolge, bei denen wir einen langen Atem bewiesen haben: Für ein heute 12jähriges Mädchen haben wir nach 10 Jahre Kampf vor Gericht insg. 1,2 Millionen Euro erstritten. Für ein anderes Mädchennach 12 Jahren waren es 800.000 Euro zzgl. knapp 250.000 Euro Zinsen.

 

Spezialist für Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehlern während der Geburt (Gynäkologie/Neonatologie)

Wie immer im Bereich der Arzthaftung steht der Behandlungsfehler und die ordnungsgemäße Aufklärung im Vordergrund. Hierzu ist es erforderlich, die kompletten Behandlungsunterlagen (Patientendokumentation) sicherzustellen und auszuwerten. Das gilt auch für etwaige Vor- und Nachbehandlungen. Unsere Anwälte für Medizinrecht prüfen zunächst, ob ein vermeidbarer geburtshilflicher Fehler vorliegt. Hierzu steht uns ein Team aus Gynäkologen, Geburtshelfern, Kinderärzten und Neonatologen zur Verfügung, die uns bei Bedarf beratend und forensisch zur Seite stehen. Neonatologen sind vor allem in Kinderkliniken, perinatal Zentren und Geburtskliniken tätig.

Sie sind zuständig für die oft intensivmedizinische Betreuung Neugeborener, beispielsweise wenn Probleme bei der Anpassung an das Leben außerhalb des Mutterleibs auftreten. Zudem behandeln sie Frühgeborene, Kinder aus Risikoschwangerschaften, Neugeborene mit Fehlbildungen oder Kinder, die krank zur Welt kommen bzw. in der Zeit kurz nach der Geburt erkranken. Sie brauchen rechtliche Unterstützung? Wir von Melzer Penteridis Kampe sind Ihr qualifizierter Ansprechpartner für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.

Die spezialisierten Rechtsanwälte unserer zertifizierten Kanzlei beraten und vertreten bundesweit große und kleinere Träger aller Zweige der Sozialversicherung

  • Krankenkassen als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

in Fällen der Amtshaftung (Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB) in den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen auf Passivseite und bei der Durchsetzung von Regressansprüchen aus übergegangen Recht (§ 116 SGB X) auf Aktivseite vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Darüber hinaus erstellen wir Risikoanalysen und Gutachten zu Haftungsfragen. Die Frage, ob der Sozialversicherungsträger für einen (behaupteten) „Fehler“ des bei ihm beschäftigten Sachbearbeiters haftet, dieser also schuldhaft gegen eine drittbezogene Amtspflicht verstoßen hat (und es dadurch beim Anspruchsteller zu einem zu ersetzenden Schaden gekommen ist), „wurzelt“ regelmäßig im Allgemeinen und Besonderen Sozial(versicherungs)recht.

Anwalt für Medizinrecht

Gynäkologie & Geburtshilfefehler

Zeichnen sich schon während der Schwangerschaft mögliche Risiken ab, so empfiehlt sich die Überweisung in ein perinatales Zentrum, das auf derartige Fälle spezialisiert ist und eine intensive Betreuung von Mutter und Kind gewährleistet. Vermeidbar ist ein Geburtsschaden, wenn auf reaktionspflichtige Befunde nicht oder unzureichend reagiert wurde. „Schadensersatz“ und Schmerzensgeld sind dann davon abhängig, ob der Behandlungsfehler ursächlich für den Gesundheitsschaden ist.

In der anwaltlichen Praxis spielen häufig eine Rolle:

  • Schulterdystokie
  • vaginal-operative Entbindungen (Saugglocke oder Zange)
  • Beckenendlagegeburten (Steißgeburt)
  • Kaiserschnittentbindungen
  • abdominale Schnittentbindung (Notsectio), insbesondere bei Hypoxie (Unterversorgung mit Sauerstoff)

Die sehr seltene aber haftungsträchtigte Schulterdystokie erfordert einen besonders erfahrenen Geburtshelfer. Solange die Schulter nicht frei ist, darf nicht unkontrolliert Druck auf die Bauchdecke ausgeübt werden („kristellern“). Ist der Rumpf schwierig zu entwickeln, ist regelmäßig ein Damm-Schnitt nötig. Insbesondere bei makrosomen Kindern oder bei Schwangerschaftsdiabetes steigt das Risiko einer Schulterdystokie an. Ein übergroßes Kind an sich stellt jedoch noch keine absolute Indikation für einen Kaiserschnitt dar. Zeichnet sich ein Geburtsgewicht von mehr als 4.500 Gramm ab, ist stets über die Section aufzuklären.

Eine Sauerstoffunterversorgung ist schnellstmöglich zu bekämpfen, um Hirnschädigungen zu vermeiden. Eine Verzögerung der Schnittentbindung stellt regelmäßig einen groben Behandlungsfehler dar. Dasselbe gilt, wenn auf ein zunehmend pathologisches CTG nicht angemessen reagiert wird.

Die Aufklärung über echte alternative Behandlungsmethoden ist in der Geburtshilfe von besonderer Bedeutung. Ist zum Beispiel eine Schnittentbindung eine medizinisch vertretbare, ernsthafte Behandlungsalternative zur Spontangeburt (u.a. bei Beckenendlage, Missverhältnis zwischen Kopfumfang um Becken oder Mehrlingsgeburten), dann ist die Schwangere (Gravida) darüber aufzuklären. Denn die Mutter hat darüber zu entscheiden, in welche Behandlung sie einwilligen möchte. Das kann sie aber nur, wenn sie im Großen und Ganzen Kenntnis hat und das einzugehende Risiko abwägen kann. So hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.02.1993, VI ZR 300/91) entschieden:

„Bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eines Entbindungsvorgangs eine Situation eintreten kann, in der eine normale vaginale Entbindung kaum noch in Betracht kommt, sondern eine Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zu einer vaginalen Entbindung wird, dann muss der geburtsleitende Arzt die Mutter bereits zu einem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Risiken der Entbindungsmethoden aufklären und ihre Entscheidung einholen, zu dem sie sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann.“

Informationen Ihres Anwalts im Medizinrecht

Weiterführende Informationen zum Geburtsschadenrecht

Der Schwangerschaftmonat (SSM) ist neben der Schwangerschaftswoche (SSW) eine Zeitangabe zur Einordnung der Dauer einer Schwangerschaft:

  1. Schwangerschaftsmonat 1.-4. SSW
  2. Schwangerschaftsmonat 5.-8. SSW
  3. Schwangerschaftsmonat 9.-12. SSW
  4. Schwangerschaftsmonat 13.-16. SSW
  5. Schwangerschaftsmonat 17.-20. SSW
  6. Schwangerschaftsmonat 21.-24. SSW
  7. Schwangerschaftsmonat 25.-28. SSW
  8. Schwangerschaftsmonat 29.-32. SSW
  9. Schwangerschaftsmonat 33.-36. SSW
  10. Schwangerschaftsmonat 37.-40. SSW

 

Mit Hilfe der Pränataldiagnostik kann ein potentielles Risiko während einer Schwangerschaft erkannt und im weiteren Verlauf minimiert werden, z.B durch

  • Ultraschall
  • Organscreening
  • Chorionzottenbiopsie
  • Amniozentese
  • Quadrupeltest
  • Kardiotokographie (CTG)
  • Esttrimesterscreening
  • Nabelschnurpunktion

 

  • Mehrlinge
  • Geburtsgewicht
  • Lage- und Einstellungsanomalie des Feten:
  • Scheitelbeineinstellung,
  • Hoher Geradstand,
  • Hintere Hinterhauptslage,
  • Schulterdystokie,
  • Beckenendlage (BEL),
  • Querlage

 

Betreuung der Mutter bei festgestellter oder vermuteter Anomalie der Beckenorgane:

  • Uterus unicornis,
  • Uterus myomatosus,
  • Zervixinsuffizienz

 

Betreuung der Mutter bei festgestellter oder vermuteter Anomalie oder Schädigung des Feten:

  • Intrauterine Wachstumsretardierung,
  • Hydrops fetalis,
  • Anenzephalie,
  • Spina bifida,
  • Rötelnembryofetopathie,
  • Zytomegalie

 

Betreuung der Mutter wegen sonstiger festgestellter oder vermuteter Komplikationen beim Feten:

  • Toxoplasmose,
  • Listeriose
  • Polyhydramnion
  • Veränderungen des Fruchtwassers und der Eihäute:
  • Oligohydramnion,
  • Plazentitis
  • Vorzeitiger Blasensprung
  • Pathologische Zustände der Plazenta:
  • Fetofetales Transfusionssyndrom,
  • Placenta accreta,
  • Placenta praevia,
  • vorzeitige Plazentalösung (Abruptio placentae)

 

Eine Risikoschwangerschaft liegt vor, wenn es anamnestische oder diagnostische Hinweise auf mögliche Komplikationen gibt, die während der Schwangerschaft bei Mutter oder Kind auftreten können.

Als Risikofaktoren gelten zum Beispiel:

  • Fortgeschrittenes Alter der Mutter
  • Frühere Aborte (Fehlgeburten) oder Frühgeburten
  • Früherer Kaiserschnitt (sectio caesarea)
  • Chronische Erkrankungen der Mutter
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. Hypertonie)
  • Stoffwechselerkrankungen (z.B. Diabetes mellitus)
  • Erkrankungen des Nervensystems (z.B. Epilepsie)
  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Drohende Frühgeburt
  • Bestehende Rhesusunverträglichkeit
  • Bekannte genetische Erkrankungen in der Familie
  • Drogenabhängigkeit der Mutter
  • Mangelerscheinungen des Neugeborenen
  • Fehlbildungen
  • Ductus arteriosus Botalli apertus
  • Offenes Foramen ovale
  • Infektionen des Neugeborenen
  • Genetische Erkrankungen

 

  • Blutung in der Frühschwangerschaft
  • Übermäßiges Erbrechen während der Schwangerschaft: Hyperemesis gravidarum (Schwangerschaftserbrechen)
  • Venenkrankheiten als Komplikation in der Schwangerschaft: Krampfadern
  • Infektionen des Urogenitaltraktes in der Schwangerschaft: Harnwegsinfekt, Kolpitis
  • Diabetes mellitus in der Schwangerschaft (Schwangerschaftsdiabetes)
  • Fehl- und Mangelernährung in der Schwangerschaft
  • Abnorme Befunde bei der Screeninguntersuchung der Mutter zur pränatalen Diagnostik (Pränataldiagnostik)
  • Komplikationen bei Anästhesie in der Schwangerschaft: Narkoserisiko, Narkosekomplikationen

 

  • Extrauteringravidität
  • Bauchhöhlenschwangerschaft
  • Eileiterschwangerschaft
  • Zervixschwangerschaft
  • Ovarschwangerschaft
  • Blasenmole

 

Mögliche Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwangerschaft:

  • Endometritis
  • Adnexitis
  • Sepsis
  • Embolie
  • Akutes Nierenversagen
  • Läsion

 

  • Vorzeitige Wehen,
  • Misslungene Geburtseinleitung,
  • abnorme Wehentätigkeit,
  • Protrahierte Geburt

 

Geburtshindernis durch Lage-, Haltungs- und Einstellungsanomalien des Feten:

  • Scheitelbeineinstellung,
  • Hoher Geradstand,
  • Hintere Hinterhauptslage,
  • Schulterdystokie,
  • Beckenendlage (BEL),
  • Querlage,
  • Stirnlage,
  • Roederer-Kopfhaltung
  • Zangen- oder Vakuumextraktion:
  • Geburtszange,
  • Vakuumextraktion,
  • Kristeller-Handgriff
  • Äußere Wendung

 

Geburt eines Einlings durch Schnittentbindung (Sectio caesarea):

  • Misgav-Ladach-Methode („Reißen statt Schneiden“)
  • Komplikationen bei Wehen und Entbindung durch fetalen Distress (fetaler Gefahrenzustand):Mekoniumaspiration
  • Komplikationen bei Wehen und Entbindung durch Nabelschnurkomplikationen: Nabelschnurknoten
  • Postpartale Blutung: Atonische Nachblutung

 

  • Arterielle Hypertonie, Proteinurie
  • Gestationsödeme und Gestationsproteinurie: Präeklampsie, Gestose
  • Gestationshypertonie ohne bedeutsame Proteinurie: Gestationshypertonie
  • Gestationshypertonie mit bedeutsamer Proteinurie Gestationshypertonie: Proteinurie, HELLP-Syndrom
  • Eklampsie

 

  • Arterielle Hypertonie, Proteinurie
  • Gestationsödeme und Gestationsproteinurie: Präeklampsie, Gestose
  • Gestationshypertonie ohne bedeutsame Proteinurie: Gestationshypertonie
  • Gestationshypertonie mit bedeutsamer Proteinurie Gestationshypertonie: Proteinurie, HELLP-Syndrom
  • Eklampsie

 

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